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Die Bedeutung des Umwandlungsstichtags für grenzüberschreitende Umwandlungen nach dem EU-UmgrG

Gesellschafts- und SteuerrechtDr. Gabriel Ebner/Mag. Dr. Tobias Hayden, LL.M., LL.B., B.Sc.RWZ 2024/25RWZ 2024, 136 Heft 5 v. 31.5.2024

Das EU-UmgrG sieht das Erfordernis einer "Schlussbilanz" und die Angabe eines "Umwandlungsstichtags" ausdrücklich vor.11Vgl § 10 Abs 2 ("auf den Umwandlungsstichtag eine Schlussbilanz"), § 14 Abs 2 Z 2 ("Umwandlungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlussbilanz - gegebenenfalls in geprüfter Form - bereits vorliegt") und § 21 Abs 2 Z 6 EU-UmgrG ("Schlussbilanz"). Dieser Umwandlungsstichtag hat in der Vergangenheit zu liegen.22Die Schlussbilanz muss nach § 10 Abs 2 EU-UmgrG auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt werden. Die grenzüberschreitende Umwandlung erfolgt definitionsgemäß identitätswahrend,33Vgl nur OGH 6 Ob 224/13d; Eckert in Kalss, Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung3 Vor §§ 1-18 EU-VerschG Rz 54 (Stand 1. 7. 2021, rdb.at); zum EU-UmgrG Rieder in Rieder/Potyka, EU-UmgrG § 25 Rz 8 (Stand 1. 8. 2023, rdb.at). es gibt insofern kein Ende oder keinen "Schluss" der Gesellschaft.44Vgl dazu auch § 25 EU-UmgrG. Ein Umwandlungsstichtag ist im österreichischen Recht nichts Unbekanntes, schließlich ist auch bei der innerstaatlichen Umwandlung55Formwechselnde Umwandlung einer AG in eine GmbH und umgekehrt nach den §§ 239 ff AktG. eine "Bilanz"66Vgl § 240 Abs 2 AktG ("Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist. § 220 Abs. 3 gilt sinngemäß."), § 246 Abs 3 AktG ("Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, § 220 Abs. 3 gilt sinngemäß.") und § 248 Abs 2 AktG ("Der Anmeldung ist die Bilanz des § 246 Abs. 3 beizufügen."). zu erstellen. Einerseits ist fraglich, welche Bedeutung der Schlussbilanz bei der grenzüberschreitenden Umwandlung angesichts der Strukturelemente eines solchen Vorgangs (insb der Identitätswahrung) zukommt. Andererseits wird es künftig praktische Lösungen für den fehlenden Gleichlauf zum Recht anderer Mitgliedstaaten brauchen, da die "Schlussbilanz" fremden Rechts77 Jennewein in Rieder/Potyka, EU-UmgrG § 24 Rz 18 (Stand 1. 8. 2023, rdb.at), wonach "selbstverständlich die rechnungslegungsrechtlichen Vorgaben des Wegzugsstaats" gelten. im Zuge der Hereinumwandlung der Anmeldung in Österreich beizufügen ist,88Vgl § 24 Abs 2 Z 4 EU-UmgrG. einzelne Mitgliedstaaten99Vgl etwa die Umsetzung in Deutschland, insb in § 335 dUmwG. aber keine Umwandlungsbilanz auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag kennen.

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