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Jahresabschlußprüfung und Unternehmensplanung

Revision und KontrolleRomuald BertlRWZ 1999, 249 Heft 8 v. 20.8.1999

Vollkaufleute müssen sich gem. § 201 Abs. 2 Z. 2 HGB zwingend über den Fortbestand ihres Unternehmens Gewißheit verschaffen. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften hat der Wirtschaftsprüfer die damit meist notwendigen Unternehmenspläne auch zu prüfen.

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