Normen: BVergG § 103 Abs 4
Teilnahmeanträge sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei ist an den objektiven Erklärungswert der schriftlichen Angaben des Bewerbers anzuknüpfen. Ein Hätte-sagen-Wollen des Bewerbers ist nicht maßgeblich.Normen: BVergG § 103 Abs 4
Teilnahmeanträge sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei ist an den objektiven Erklärungswert der schriftlichen Angaben des Bewerbers anzuknüpfen. Ein Hätte-sagen-Wollen des Bewerbers ist nicht maßgeblich.