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BVA: LIEFERANT, DER ANSCHLUSSARBEITEN VORNIMMT, IST KEIN SUBUNTERNEHMER

JudikaturCHRISTIAN FINKRPA 2009, 194 Heft 4 v. 1.4.2009

ABGB § 914, ABGB § 915, BVergG 2006 § 240, GewO 1994 § 99

Anschlussarbeiten in Zusammenhang mit der Lieferung eines technischen Geräts ändern nichts an der Einstufung des betreffenden Unternehmers als bloßer Zulieferer. Es handelt sich somit um keinen zu benennenden Subunternehmer.

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