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BVA: OBJEKTIVER ERKLÄRUNGSWERT IST ALLEINIGER MASSSTAB FÜR INTERPRETATION VON AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN

JudikaturMICHAEL ETLINGERRPA 2007, 229 Heft 5 v. 1.11.2007

ABGB § 914, ABGB § 915

Bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen ist die objektive Bedeutung der darin enthaltenen Festlegungen zu ermitteln; allfällige hievon abweichende Vorstellungen des Auftraggebers sind dabei irrelevant.

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