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VwGH: ABGRENZUNG VON BEHEBBAREN UND UNBEHEBBAREN MÄNGELN EINES ANGEBOTES*)*)Für die Erstellung des Rechtsprechungsbeitrags mit Ausnahme des Hinweises für die Praxis sind wir Herrn Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Bernhard Stöberl, Mitglied des (vergaberechtlichen) Senats 4 des VwGH zu Dank verpflichtet.

JudikaturALEXANDER LATZENHOFERRPA 2004, 92 Heft 2 v. 1.5.2004

BVergG § 98 Z 8

Bei der Abgrenzung von behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob die Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell (und nicht bloß formal) verbessern würde.

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