Für die Inanspruchnahme der rückwirkenden Satzungssanierung nach § 41 Abs 5 BAO ist es nicht ausreichend, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft gemeinnützig ist. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die Satzung bereits vor der Änderung in ihrem Wesenskern einen ausschließlich und unmittelbar verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck erkennen ließ.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.