Die Umsatzsteuerbefreiung für private Bildungseinrichtungen gem § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG setzt nach dem Wortlaut der Umsatzsteuer-BildungsleistungsV (UStBLV) und der Rsp des VwGH, Ro 2021/15/0021, eine vorhandene Zertifizierung als materielle Voraussetzung voraus.
Die Formulierung "jede andere vergleichbare behördliche Zertifizierung"