Gemeinden, die eine langjährig genutzte Straße bzw einen langjährig genutzten Weg über Privateigentum dauerhaft der Allgemeinheit zur Verfügung stellen möchten, können sich dabei zum einen auf das öffentlich-rechtliche Institut der stillschweigenden Widmung, zum anderen auf die privatrechtliche Ersitzung stützen. Diese Institute weisen zwar einige Parallelen auf, unterscheiden sich in entscheidenden Punkten aber doch erheblich. Anhand einer Gegenüberstellung skizziert der Beitrag, welcher Weg in welcher Situation leichter zum Ziel führt. Dabei wird aufgezeigt, dass die im Vergleich mit der Ersitzung weniger prominente stillschweigende Widmung va in der praktischen Handhabung einige wesentliche Vorteile bietet, die sie aus Sicht der betroffenen Gemeinden in den meisten Fällen vorzugswürdig erscheinen lässt.