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VRV-konforme Darstellung von durch mehrere Gemeinden gemeinsam errichteten Straßen- und (Ab-)Wasserbauten/-anlagen sowie sonstigen Grundstückseinrichtungen Häufig sind Gebietskörperschaften nicht im alleinigen "Besitz" solcher Anlagen, sondern weisen daran nur ein Miteigentum (gemeinsam mit anderen Gemeinden) auf. Wie das haushaltstechnisch auszuweisen ist, stellt der Beitrag dar

VRV 2015AufsatzAlexander Herbst, Veronika MeszaritsRFG 2022/37RFG 2022, 196 - 200 Heft 4 v. 17.11.2022

Zwar kann die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten mannigfaltig ausgestaltet werden, weshalb die Frage nach ihrer VRV-konformen Darstellung nicht pauschal beantwortet werden kann. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fallvarianten können im Beitrag aber einer Lösung zugeführt werden. Hierzu muss in Ermangelung spezifischer Regelungen auf die unternehmensrechtlichen Vorschriften, die wiederum auf abgabenrechtliche Normen verweisen, zurückgegriffen werden. (FN )

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