Bürgerbeteiligungsmodelle können mannigfaltig ausgestaltet werden; viele Gründe sprechen für eine Sale-and-Lease-Back-Variante. Auch sie lässt sich vertragstechnisch unterschiedlich regeln. Die Frage nach ihrer Darstellung im Haushalt kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ("substance over form") folgend differenziert je nach sich ergebender Leasinggattung gelöst werden. In Ermangelung VRV-spezifischer Regelungen muss auf die unternehmensrechtlichen Vorschriften, die wiederum iRe umgekehrten Maßgeblichkeit auf einkommensteuerliche Normen verweisen, zurückgegriffen werden.