Die örtliche Raumplanung kann aufgrund ihrer Funktionsweise einen Beitrag zur Erreichung klima- und energiepolitischer Zielsetzungen leisten. Das rechtliche Instrumentarium, welches Gemeinden im Rahmen ihrer "örtlichen Energieraumplanung" zur Verfügung steht, ist vielfältig. Die Ausübung energieraumplanerischer Zuständigkeiten hat sich innerhalb der unions- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu bewegen, welche in diesem Beitrag - unter Berücksichtigung rezenter Entwicklungen - untersucht werden. Teil 1 widmet sich den Instrumenten der örtlichen Energieraumplanung und der örtlichen Energieraumplanung iZm dem Unionsrecht. Teil 2 behandelt verfassungsrechtliche Bezüge, wie die Zuständigkeit der Gemeinden und die Einschränkungen in der Raumplanung durch Grundrechte.