Der VfGH hat entschieden, dass die Beschränkung des passiven Wahlrechts zum NÖ Gemeindevorstand nach der Niederösterreichischen Gemeindeordnung auf österr Staatsbürger/innen sowohl dem Verfassungs- als auch dem Europarecht entspricht (VfGH 25. 11. 2020, W I/9/2020-7). Somit kann die Mitgliedschaft im Gemeindevorstand sowie das damit oftmals verbundene Amt des/der Bürgermeisters/in grundsätzlich Österreichern/innen vorbehalten bleiben. Das Wahlrecht ist allerdings in jedem Bundesland anders ausgestaltet, wobei nur Niederösterreich, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Vorarlberg von einem derartigen Staatsbürgervorbehalt umfassend Gebrauch gemacht haben. Die übrigen Bundesländer räumen Unionsbürgern/innen das Recht ein, zumindest zu einem einfachen Mitglied des Gemeindevorstands gewählt zu werden.