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Editorial

EditorialAufsatzWalter LeissRFG 2020/32RFG 2020, 169 Heft 4 v. 19.11.2020

Liebe Leserin, lieber Leser!

Die Gemeinden haben im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs auch das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen, zu veräußern und wirtschaftliche Unternehmen zu führen. Kommunale Ausgliederungen in Form von eigenen Betriebsgesellschaften erfolgen aus wirtschaftlichen Überlegungen, weil sie steuerliche, haushaltsrechtliche, personelle und auch finanzielle Vorteile bringen können.

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