In der letzten Zeit sorgte die Frage des Umgangs mit Bildern von Gemeindemitarbeitern für Verunsicherung, weil seit 25. 5. 2018 bei der Verarbeitung personenbezogener Bilddaten grundsätzlich die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie die Normen des 1. und 2. Hauptstücks des Datenschutzgesetzes (DSG) anzuwenden sind. Dabei stellt sich insb die Frage nach der Vereinbarkeit der neuen datenschutzrechtlichen Regelungen mit dem zivilrechtlichen Bildnisschutz und mit dienstrechtlichen Vorschriften. Dieser Beitrag soll Gemeinden anhand konkreter Beispiele aufzeigen, wann und wie von abgebildeten Gemeindemitarbeitern eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildnissen einzuholen ist.