Ob eine Ferienwohnung vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach der Art der Nutzung der Wohnung, nicht aber danach, wo der Eigentümer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (VwGH 21. 11. 2018, Ra 2018/13/0064).
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Ob eine Ferienwohnung vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach der Art der Nutzung der Wohnung, nicht aber danach, wo der Eigentümer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (VwGH 21. 11. 2018, Ra 2018/13/0064).
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