Kernelement der VRV 2015 sind die miteinander integrierten drei Haushalte, wobei im Ergebnishaushalt grundsätzlich das Prinzip der Periodenabgrenzung einzuhalten ist (§ 10). Somit sind Aufwendungen und Erträge für jenes Finanzjahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Aus diesem Grund sind Länder und Gemeinden hinkünftig verpflichtet Rückstellungen zu bilden, wobei die diesbezüglichen Bestimmungen der VRV 2015 einerseits einigen Besonderheiten des öffentlichen Haushaltswesens - wie der detaillierten Veranschlagung - Rechnung tragen und andererseits Besonderheiten aufgrund des Drei-Komponenten-Haushalts berücksichtigen.