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VRV 2015 - Rückstellungen Die Umstellung auf die VRV 2015 bringt auch die Verpflichtung zum Ansatz von Rückstellungen mit sich. Die diesbezüglichen Bestimmungen in der VRV entsprechen dabei grundsätzlich den allgemeinen aus dem privatwirtschaftlichen Kontext bekannten Regelungen. Im Detail sind jedoch sehr wohl Unterschiede und Besonderheiten zu beachten.

VRV 2015AufsatzVeronika Meszarits, Magdalena KuntnerRFG 2019/2RFG 2019, 4 - 10 Heft 1 v. 21.2.2019

Kernelement der VRV 2015 sind die miteinander integrierten drei Haushalte, wobei im Ergebnishaushalt grundsätzlich das Prinzip der Periodenabgrenzung einzuhalten ist (§ 10). Somit sind Aufwendungen und Erträge für jenes Finanzjahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Aus diesem Grund sind Länder und Gemeinden hinkünftig verpflichtet Rückstellungen zu bilden, wobei die diesbezüglichen Bestimmungen der VRV 2015 einerseits einigen Besonderheiten des öffentlichen Haushaltswesens - wie der detaillierten Veranschlagung - Rechnung tragen und andererseits Besonderheiten aufgrund des Drei-Komponenten-Haushalts berücksichtigen.

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