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EuGH: Umweltinformation - anonyme Antragsteller?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2026/147RdW 2026, 182 Heft 3 v. 11.3.2026

RL 2003/4/EG (UmweltinformationsRL): Art 2

Übereinkommen von Aarhus

Art 2 Nr 5 RL 2003/4/EG [über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ...; UmweltinformationsRL] definiert den Begriff "Antragsteller" als "eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt". Der Begriff "Antragsteller" iSv Art 2 Nr 5 UmweltinformationsRL ist im Licht des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen, dass er die Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person mit ihrem tatsächlichen Namen und/oder einer aktuellen physischen Adresse nicht verlangt, aber einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die, unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, eine solche Identifizierung des Antragstellers vorschreibt (im Ausgangsverfahren ist strittig, ob 97 [ähnliche] Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen behandelt werden müssen, die von anonymen oder Pseudonyme verwendenden Antragstellern ohne Angabe einer physischen Adresse stammen).

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