RL 2003/4/EG (UmweltinformationsRL): Art 2
Übereinkommen von Aarhus
Art 2 Nr 5 RL 2003/4/EG [über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ...; UmweltinformationsRL] definiert den Begriff "Antragsteller" als "eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt". Der Begriff "Antragsteller" iSv Art 2 Nr 5 UmweltinformationsRL ist im Licht des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen, dass er die Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person mit ihrem tatsächlichen Namen und/oder einer aktuellen physischen Adresse nicht verlangt, aber einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die, unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, eine solche Identifizierung des Antragstellers vorschreibt (im Ausgangsverfahren ist strittig, ob 97 [ähnliche] Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen behandelt werden müssen, die von anonymen oder Pseudonyme verwendenden Antragstellern ohne Angabe einer physischen Adresse stammen).

