RL 2008/95/EG : Art 12
RL (EU) 2015/2436 : Art 20
Nach Art 12 Abs 2 Buchst b RL 2008/95/EG (MarkenRL) und Art 20 Buchst b RL (EU) 2015/2436 (MarkenRL 2015) wird eine Marke für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung "infolge ihrer Benutzung" durch den Inhaber (oder mit Zustimmung des Inhabers) geeignet ist, das Publikum "insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft" der Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

