Der VfGH hat mit seiner Entscheidung E 1630/2024 vom 7. 10. 2025 die Verfassungskonformität der bestehenden Rechtslage zur Familienbesteuerung bestätigt, insb den Ausschluss der Berücksichtigung von Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung gem § 34 Abs 7 Z 1 und 2 EStG. Verfassungsrechtliche Fragen ergaben sich deshalb, weil der OGH die Berücksichtigung steuerrechtlicher Regelungen bei der Unterhaltsbemessung seit Einführung des Familienbonus Plus ausschloss ("Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht"). Der VfGH bestätigte diese Entkoppelung zum Teil und wich damit insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

