UrlG: § 4 Abs 1
ABGB: §§ 863, 864
Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung nach § 4 Abs 1 UrlG bedarf einer übereinstimmenden Willenserklärung von AG und AN über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts des AG oder des AN aus. Der AN kann vom AG daher nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der AG kann dem AN den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben, kann ihn also nicht einfach "in den Urlaub schicken" (vgl OGH 24. 2. 2009, 9 ObA 117/08h).

