IO: § 69
ZPO: §§ 266, 267
Es kann der Fall sein, dass ein Schuldner durchaus über mehr Vermögen als Verbindlichkeiten verfügt (weswegen eben keine Überschuldung vorliegen mag) und trotzdem fällige Forderungen nicht binnen angemessener Frist begleichen kann, weil er das vorhandene Vermögen nicht binnen (spätestens) drei Monaten "verflüssigen" kann und sich auch anderweitig (etwa durch einen Zwischenkredit oder durch kurzfristige Einbringung ausstehender Forderungen) Liquidität nicht alsbald besorgen kann. Trotz die Passiva übersteigendem Aktivvermögen kann Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wenn liquide Mittel nicht rasch genug besorgt werden können.

