Mit BGBl III 2026/12 wurde ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit mit Brasilien kundgemacht, das am 1. 3. 2026 in Kraft tritt. Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen, es bezieht sich daher aus leistungsrechtlicher Sicht auf die Pensionsversicherung und regelt darüber hinaus auch noch die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. Bei Entsendungen nach Brasilien besteht eine Weiterversicherung in Österreich von 5 Jahren, wenn zuvor mindestens ein Monat in Österreich eine Versicherung bestand. Eine Verlängerung der 5 Jahre (Entsendungen, die kürzer als 60 Monate waren, sind zusammenzuzählen!) ist nicht möglich, sondern man muss mindestens ein Jahr unterbrechen, damit die 5 Jahre wieder neu zu laufen beginnen. Krankenleistungen sind vom Abkommen nicht erfasst, dh Krankheitskosten muss der entsendende Arbeitgeber übernehmen.

