VerwGesG 2016: §§ 2, 3
Gem § 3 Abs 1 VerwGesG 2016 dürfen Rechte nach dem UrhG "nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung)".
§ 3 Abs 1 VerwGesG 2016 sieht lediglich für die Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG "in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber" eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vor; die Bestimmung normiert somit einen in dieser Weise eingeschränkten Genehmigungsvorbehalt. Angesichts des erklärten Willens des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien, der bereits im Wortlaut des § 3 Abs 1 VerwGesG 2016 (sowie der Legaldefinition des § 2 Z 1 VerwGesG 2016) seinen Niederschlag gefunden hat, liegt die von § 3 Abs 1 VerwGesG 2016 ausschließlich erfasste "kollektive Rechtewahrnehmung" im Fall einer bloßen Vergabe von Einzellizenzen (sog "Title-by-Title"-Lizenzen) nicht vor.