Wird Bauerwartungsland, das ohne besondere Genehmigung (nur) mit land- und forstwirtschaftlichen (Wohn-)Gebäuden bebaut werden darf, nach dem 31. 12. 1987 in Bauland umgewidmet, stellt dies eine für die ImmoESt-Berechnung relevante "Umwidmung" iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 dar. - VwGH 5. 3. 2025, Ra 2023/15/0046.