APG: § 4 Abs 4
SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1 Z 4, § 5
Begehrt eine versicherte Person vom Pensionsversicherungsträger die Feststellung von Schwerarbeitszeiten durch schwere körperliche Arbeit iSv § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV, hat sie den Nachweis zu erbringen, die von § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV geforderte Mindestanzahl von Arbeitskilokalorien an jeweils 15 Tagen des Kalendermonats verbraucht zu haben. Auch wenn der DG eine entsprechende Schwerarbeitsmeldung nach § 5 SchwerarbeitsV abgegeben hat, kommt es zu keiner Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises; eine solche Beweiserleichterung lässt sich weder dem Gesetz noch der SchwerarbeitsV entnehmen.