KollV-Seilbahnen: § 14
Im Geltungsbereich des KollV für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen sind bei der Berechnung der Kündigungsfristen Zeiten eines unmittelbar vorangegangenen Lehrverhältnisses nicht mitzuberücksichtigen.
KollV-Seilbahnen: § 14
Im Geltungsbereich des KollV für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen sind bei der Berechnung der Kündigungsfristen Zeiten eines unmittelbar vorangegangenen Lehrverhältnisses nicht mitzuberücksichtigen.