EuInsVO 2015: Art 31
Wurde in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und wären Leistungen daher an den Verwalter zu erbringen, hat eine Leistung an den Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat gem Art 31 Abs 1 VO (EU) 2015/848 [über Insolvenzverfahren; EuInsVO 2015] dennoch schuldbefreiende Wirkung, wenn dem Leistenden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war.