IO: § 13
GBG: § 56 Abs 3, § 122
Die Grundbuchsperre nach § 13 IO besteht ab Insolvenzeröffnung, dh ab Beginn des Tags, der auf die öffentliche Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Ob die Insolvenzeröffnung im Grundbuch angemerkt ist, ist unerheblich. Die Anmerkung hat nur deklarative Wirkung.