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Ausnützung einer Rangordnung nach Insolvenzeröffnung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2025/257RdW 2025, 339 Heft 5 v. 13.5.2025

IO: § 13

GBG: § 56 Abs 3, § 122

Die Grundbuchsperre nach § 13 IO besteht ab Insolvenzeröffnung, dh ab Beginn des Tags, der auf die öffentliche Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Ob die Insolvenzeröffnung im Grundbuch angemerkt ist, ist unerheblich. Die Anmerkung hat nur deklarative Wirkung.

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