RL 2005/29/EG : Art 7
RL 2014/17/EU : Art 13
Hinsichtlich "Allgemeiner Informationen" über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher verpflichtet Art 13 RL 2014/17/EU (WIKrRL) die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass (ua) Kreditgeber jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form bereitstellen. Diese Informationen umfassen nach Art 13 Abs 1 lit g WIKrRL "zumindest ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses" (wortgleich umgesetzt in § 7 Z 7 HIKrG idF BGBl I 2017/93).