RL 93/13/EWG : Art 6
RL 2008/48/EG : Art 3, Art 6, Art 10, Art 19, Art 23, Anhang I Teil I, ErwGr 47
1. Art 10 Abs 2 RL 2008/48/EG (VerbraucherkreditRL) enthält eine vollständige Harmonisierung der Angaben, die in einen Kreditvertrag zwingend aufzunehmen sind. Dazu zählt gem Art 10 Abs 2 Buchst g VerbraucherkreditRL insb der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, in klarer, prägnanter Form. Nach Art 19 Abs 3 VerbraucherkreditRL wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vertraglich festgelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.