B-VG: Art 139
Hat der VfGH eine Norm aufgehoben (hier: VfGH 5. 10. 2023, V 145/2022, betr Lockdown-Umsatzersatz), die Anlassfallwirkung aber nicht gem Art 139 Abs 6 B-VG ausgedehnt, ist diese Norm in einem späteren Verfahren über einen Teilbetrag, der im Anlassprozess nicht streitgegenständlich war, weiterhin anzuwenden. Der VfGH ist zur Ausdehnung der Anlassfallwirkung ermächtigt, aber nicht verpflichtet. Ob und wie er von der Ermächtigungsausdehnung der Anlassfallwirkung Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Der Ausspruch der (Verfassungs- oder) Gesetzwidrigkeit gilt nicht absolut, sondern nur für die davon erfassten (Anlass- oder "Quasianlass"-)Fälle. Die Voraussetzungen des § 879 Abs 1 ABGB (Gesetz- oder Sittenwidrigkeit) liegen demnach hier nicht vor.