ABGB: §§ 1435, 1478
Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist die Natur des Vertrags, den es rückabzuwickeln gilt, ohne Bedeutung, weil dieser unwirksam ist. Es kommt einzig auf die Leistungen an, die die Parteien einander erbracht ha-
ABGB: §§ 1435, 1478
Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist die Natur des Vertrags, den es rückabzuwickeln gilt, ohne Bedeutung, weil dieser unwirksam ist. Es kommt einzig auf die Leistungen an, die die Parteien einander erbracht ha-