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Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung - Hersteller des Kfz nicht Hersteller des Motors

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/242RdW 2025, 327 Heft 5 v. 13.5.2025

RL 2007/46/EG : Art 1 ff

VO (EG) 715/2007 : Art 5

Die Kl sieht hier ihren Schaden im Erwerb eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wobei die bekl Motorherstellerin behauptetermaßen auch im 100%igen Eigentum der Fahrzeugherstellerin steht. Damit ist für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens der Kl auch im vorliegenden Fall die Beantwortung der Vorlagefrage durch den EuGH in der Rs C-751/24 , Gebrüder Weiss, relevant. In jenem Verfahren möchte das BG für Handelssachen Wien vom EuGH wissen, ob die Bestimmungen der RL 2007/46/EG iVm Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 [über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) ...] im Lichte des Urteils in der Rs C-100/21 , Mercedes-Benz Group (= Zak 2023/175) dahin auszulegen sind, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kfz gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs iSv Art 3 Nr 27 RL 2007/46/EG nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist.

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