§ 871 ABGB knüpft das Irrtumsanfechtungsrecht ua an die Alternativvorsetzung der rechtzeitigen Aufklärung des Irrtums. Überwiegend wird aber auch - zumindest für bestimmte Konstellationen - die Möglichkeit einer "Redintegration" bejaht, wenn der Partner des Irrenden zwar schon Vermögensaufwendungen in Erwartung der Vertragsdurchführung getätigt hat, der Irrende aber zu ihrem Ersatz bereit ist. Dagegen wurde in den letzten Jahren in der Literatur Kritik laut. Das und eine Anfrage aus der Praxis waren der Grund, dieses Thema etwas eingehender zu behandeln.