vorheriges Dokument
nächstes Dokument

"Sonstige Rechte" der Gewerbetreibenden

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/230RdW 2025, 308 Heft 5 v. 13.5.2025

Auch Inhabern eines freien Gewerbes (hier: Dienstleister in der automatischen Datenverarbeitung) stehen die Rechte des § 32 GewO 1994 grds zu, daher ua auch der unentgeltliche Ausschank von Getränken (Z 15); die Verabreichung kleiner Speisen gehört nicht dazu. Leistungen anderer Gewerbe (Abs 1a) müssen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen (komplementieren). VwGH 27. 2. 2025, Ra 2024/04/0417.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte