Bei einer Änderung seiner Bankverbindung nach Entstehung der Forderung muss der Gläubiger für die dadurch bewirkte Erhöhung der Verlust- und Verzögerungsgefahr gem § 907a Abs 1 S 2 ABGB selbst einstehen. Dies gilt aber nur im Fall einer wissentlichen Änderung durch den Gläubiger. Wenn ein Dritter dem Schuldner in betrügerischer Absicht ohne Wissen des Gläubigers andere Kontodaten bekannt gegeben hat (hier: über E-Mail-Spoofing), ist die Regelung nicht anwendbar, selbst wenn der Gläubiger die Bekanntgabe fahrlässig ermöglicht hat.