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E-Mail-Spoofing - Bekanntgabe eines anderen Kontos ist dem Gläubiger nicht zurechenbar

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2025/228RdW 2025, 308 Heft 5 v. 13.5.2025

Bei einer Änderung seiner Bankverbindung nach Entstehung der Forderung muss der Gläubiger für die dadurch bewirkte Erhöhung der Verlust- und Verzögerungsgefahr gem § 907a Abs 1 S 2 ABGB selbst einstehen. Dies gilt aber nur im Fall einer wissentlichen Änderung durch den Gläubiger. Wenn ein Dritter dem Schuldner in betrügerischer Absicht ohne Wissen des Gläubigers andere Kontodaten bekannt gegeben hat (hier: über E-Mail-Spoofing), ist die Regelung nicht anwendbar, selbst wenn der Gläubiger die Bekanntgabe fahrlässig ermöglicht hat.

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