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§ 15b dEStG ist verfassungsgemäß

SteuerrechtBlick nach DeutschlandMichael StahlschmidtRdW 2025/222RdW 2025, 296 Heft 4 v. 10.4.2025

Mit dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. 12. 2005 (BGBl 2005 I S 3683, BStBl 2006 I S 80) führte der deutsche Steuergesetzgeber § 15b dEStG ein. Ein weiterer Versuch, die Verlustverrechnung einzuschränken. § 15b dEStG führt dazu, dass Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen nicht mehr mit den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen im Jahr der Verlustentstehung, sondern lediglich mit Gewinnen aus späteren Veranlagungszeiträumen aus dem nämlichen Steuerstundungsmodell verrechenbar sind, wenn die prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und aufzubringenden oder eingesetzten Kapitals betragen. Steuerstundungsmodelle liegen vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs 2 Satz 1 dEStG).

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