Vereinbart die öffentliche Hand mit privaten (unternehmerisch tätigen) Investoren die Errichtung einer im unternehmerischen Interesse dieser Investoren gelegenen Straße (eines Kreisverkehrs), hängt die Vorsteuerberechtigung der privaten Investoren davon ab, ob sie oder ob die öffentliche Hand den Bauauftrag an die Straßenbaufirmen erteilt. - VwGH 29. 1. 2025, Ra 2023/15/0116.