VBG: § 34
AngG: § 27
Erlangt die Geschäftsführerin Ende Februar Kenntnis von einer Beschwerde von Lehrlingen gegenüber deren Ausbildner wegen sexistischer Äußerungen und erfahren auch der zweite Geschäftsführer und ein Prokurist bereits Ende Februar, der zweite Prokurist Anfang März von den Vorfällen und liegen sämtliche nötigen Informationen den entscheidungsbefugten Organen bereits zu diesem Zeitpunkt vor und ist ihnen auch die Dringlichkeit bekannt, so ist die erst am 25. März ausgesprochene Entlassung verspätet und das Entlassungsrecht verwirkt. Dass die (vermeintlich intern zuständige) Geschäftsführerin ab Ende Februar 3 Wochen auf Urlaub war, ändert daran nichts, da der anwesende Geschäftsführer gemeinsam mit einem der beiden informierten Prokuristen die Entlassung hätte aussprechen können und man auch die telefonisch erreichbare Geschäftsführerin kontaktieren und in die Entscheidung miteinbeziehen hätte können.