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Betriebsrat kann Anspruch auf Mitteilung der E-Mail-Adressen aller Arbeitnehmer haben

ArbeitsrechtMartin LannerRdW 2025/209RdW 2025, 271 Heft 4 v. 10.4.2025

Das Verhältnis von betriebsverfassungsrechtlichen Kompetenzen und Befugnissen zu datenschutzrechtlichen Vorgaben erhält vor allem seit Inkrafttreten der DSGVO besondere Aufmerksamkeit. Unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur11OGH 6 ObA 1/14m. hat der OGH im Jahr 2023 festgehalten, dass die Befugnisse des Betriebsrats durch die DSGVO nicht berührt werden. Das begründet der OGH insb damit, eine Aushöhlung der Tätigkeitsmöglichkeiten des BR vermeiden zu wollen. Aufgrund der vielfältigen Sanktionen im Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Betriebsratsmitglied ist demnach davon auszugehen, dass der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen hat.22OGH 9 ObA 51/22y. In einer besonderen Fallkonstellation hat sich das Höchstgericht nunmehr damit auseinandergesetzt, welche Arbeitnehmer-Kontaktdaten dem Betriebsrat mitzuteilen sind.33OGH 6 ObA 2/23x.

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