RL 2014/104/EU : Art 3, Art 22
Nach Art 3 Abs 2 RL 2014/104/EU (= KartellschadensersatzRL - auch: SchadenersatzRL) umfasst der vollständige Ersatz des Kartellschadens den Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns sowie der Zahlung von Zinsen. Der Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen gehört somit zum kartellrechtlichen Schadensbegriff.