EuGVVO 2012: Art 8
Werden mehrere Personen zusammen verklagt, ist nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 die Klage auch vor dem Wohnsitzgericht nur eines der Bekl möglich, wenn zwischen den Klagen eine "so enge Beziehung" gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.