ASVG: § 33 Abs 1, § 111 Abs 1 Z 1
VStG: § 9 Abs 1
Eine GmbH mit mehreren Geschäftsführern kann einen ihrer Geschäftsführer bzw eine offene Gesellschaft einen ihrer Gesellschafter zum Bevollmächtigten iSd § 35 Abs 3 ASVG für die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten bestellen, der dann bei Meldeverstößen nach § 111 ASVG allein strafbar ist. Wie jede Bevollmächtigung nach § 35 Abs 3 ASVG ist diese aber nur dann wirksam, wenn Name und Anschrift des bevollmächtigten Geschäftsführers bzw Gesellschafters und dessen Mitfertigung (als Nachweis seiner Zustimmung) dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Werden diese formalen Voraussetzungen für die Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht eingehalten, bleiben die anderen Geschäftsführer bzw Gesellschafter als zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Organe weiterhin selbst zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet.