Die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BAO kann auch nach der aktuellen Rechtslage bewirken, dass die Geltendmachung einer Haftung für diese Abgabe unterbleiben muss. - VwGH 22. 10. 2024, Ra 2024/13/0002.
Die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BAO kann auch nach der aktuellen Rechtslage bewirken, dass die Geltendmachung einer Haftung für diese Abgabe unterbleiben muss. - VwGH 22. 10. 2024, Ra 2024/13/0002.