ASVG: § 125 Abs 3
Satzung ÖGK: § 21 Abs 2
Hat ein AN aufgrund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung gegenüber seinem AG ausnahmsweise auch noch im Zeitraum des Krankengeldbezugs einen Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen, so erleidet er keinen auszugleichenden Einkommensausfall und haben daher Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nach § 125 ASVG außer Betracht zu bleiben. § 125 Abs 3 ASVG, wonach Sonderzahlungen bei der Bemessung der Barleistungen der Krankenversicherung in der Weise zu berücksichtigen sind, dass die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird, gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung.