AngG: § 34
ABGB: § 1497
Eine Anfechtungsklage nach §§ 105 f ArbVG (hier: Entlassungsanfechtung) unterbricht die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche. Diese Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB dauert bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses an und gilt auch für den Fall der Klagsabweisung und für eine Klagszurückziehung, zumal durch diese die Unterbrechungswirkung lediglich verkürzt wird. Nach Abschluss des Anfechtungsprozesses, also nach rechtskräftiger Abweisung der Entlassungsanfechtungsklage, beginnt die 6-monatige Verfallsfrist infolge der Unterbrechungswirkung neu zu laufen.