vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Klage auf Anfechtung einer Entlassung: Unterbrechung der Verfallsfrist

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2025/107RdW 2025, 128 Heft 2 v. 13.2.2025

AngG: § 34

ABGB: § 1497

Eine Anfechtungsklage nach §§ 105 f ArbVG (hier: Entlassungsanfechtung) unterbricht die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche. Diese Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB dauert bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses an und gilt auch für den Fall der Klagsabweisung und für eine Klagszurückziehung, zumal durch diese die Unterbrechungswirkung lediglich verkürzt wird. Nach Abschluss des Anfechtungsprozesses, also nach rechtskräftiger Abweisung der Entlassungsanfechtungsklage, beginnt die 6-monatige Verfallsfrist infolge der Unterbrechungswirkung neu zu laufen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte