EFZG: § 4 Abs 1
AngG: § 8 Abs 8
Nach § 4 Abs 1 EFZG ist der AN verpflichtet, die Arbeitsverhinderung ohne Verzug dem AG bekannt zu geben und auf dessen Verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen (für Angestellte siehe § 8 Abs 8 AngG). Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er nach § 4 Abs 4 EFZG für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Mitteilung durch SMS (Kurzmitteilung) an die als "Diensthandy" bekannt gegebene Mobilnummer des AG eine ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung darstellt (vgl OGH 16. 10. 2003, 8 ObA 92/03t). Entsprechendes muss für eine Nachricht über "iMessage" gelten, wenn der AG diesen Dienst auf seinem Mobiltelefon verwendet.