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Vernehmung von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern durch Organe der Arbeitsinspektion

ArbeitsrechtChristoph WiesingerRdW 2025/98RdW 2025, 120 Heft 2 v. 13.2.2025

Nach § 7 ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion berechtigt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vernehmen, sofern dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Im Folgenden werden die Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion, aber auch die der Arbeitgeber und Arbeitnehmer näher beleuchtet.

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