Nach § 7 ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion berechtigt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vernehmen, sofern dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Im Folgenden werden die Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion, aber auch die der Arbeitgeber und Arbeitnehmer näher beleuchtet.